§ 2b UStG: Abzug der Vorsteuer bei PV-Anlagen

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Erneuerbare Energien sind bereits seit einigen Jahren immer wieder ein Thema. Mit den durch den Russland-Ukraine-Konflikt steigenden Energiekosten rückt dieses Thema jedoch rasch stärker in den Fokus, insbesondere PV- Anlagen.

Wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine PV-Anlage zur Reduzierung von CO2-Belastungen einsetzt, stellt sich die Frage, ob hierfür Vorsteuerabzug möglich wird. Grundsätzlich gilt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, dass Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze generiert werden. Damit muss zunächst die Frage geklärt werden, ob es umsatzsteuerpflichtige Umsätze gibt.

Durch die Einführung des § 2b UStG ergeben sich steuerrechtliche Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfüllen jPöR grundsätzlich die Unternehmereigenschaft des Umsatzsteuergesetzes. Eine Rückausnahme ermöglicht der § 2b UStG für Leistungen, die die jPöR im Rahmen der hoheitlichen Gewalt ausführen.

Trennung zwischen hoheitlichen und privatrechlichen Aufgaben
Fremdeinspeisung stellt dabei eine Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage dar und führt zu einem umsatzsteuerbaren und damit umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Vorsteuern unterliegen dem Vorsteuerabzug. heitliche Bereich der jPöR wird durch § 2b UStG und der geltenden Rückausnahme für Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit gilt für diese Leistungen im Umkehrschluss ein Vorsteuerabzugsverbot.

Damit muss für den Vorsteuerabzug über die Verwendung der generierten Energie unterschieden werden. Für den Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze darf der Vorsteuerabzug genutzt werden. Für die umsatzsteuerfreien Leistungen sind hingegen auch keine Vorsteuerabzüge möglich.

Eine einmal festgelegte Trennungsgrenze ist jedoch nicht fix. Gemäß § 15a Abs. 5 UStG sollte eine Vorsteuerkorrektur erfolgen, wenn von einer Korrektur von einem „Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenen Vorsteuerbeträge auszugehen“ ist.

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