Aktualisierungen des Transparenzregister

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Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde das Transparenzregister geschaffen. Die neue Reform mit ihren Angaben, wer als wirtschaftlicher Berechtigter nach § 3 GwG gilt und bis wann die Eintragung zu erfolgen hatte, gilt spätestens seit dem 31. Dezember 2022 verpflichtend für alle Rechtsformen. Es handelt sich jedoch nicht um eine einmalige Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Berechtigten.

Sämtliche personellen Veränderungen der wirtschaftlich Berechtigten müssen gemeldet werden. So führen Gesellschafterwechsel oder Wechsel in der Besetzung der Geschäftsführungsorgane zu einem meldepflichtigen Sachverhalt. Gemäß § 19 Abs. 1 GwG sind unter anderem der Name als auch der Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Sollten sich also Änderungen des Wohnortes durch einen Wohnortwechsel oder eine Namensänderung aufgrund einer Hochzeit ergeben, sind auch diese an das Transparenzregister zu melden.

Unterlassene oder zu späte Mitteilungen an das Transparenzregister können mit einem Bußgeld belastet werden. Zur Sicherstellung, dass die Meldungen unverzüglich und vollständig an das Transparenzregister gemeldet werden und eine stetige Überwachung der eingetragenen Daten erfolgt, sollte dies mit in das Compliance-Management-System aufgenommen werden.

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