Darstellung der Energiepreispauschale (EPP)

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Mit der Energiepreispauschale sollten diejenigen Bevölkerungsgruppen entlastet werden, die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Dafür wurden 300 Euro an die anspruchsberechtigten Gruppen über die Arbeitgeber ausgezahlt. Dabei sollte die Auszahlung des Arbeitgebers durch eine Verringerung der abzuführenden Lohnsteuer ausgeglichen werden. Viele Unternehmen stehen nun bei der Jahresabschlusserstellung 2022 vor der Frage, wie die erfolgsneutrale Energiepreispauschale ausgewiesen werden muss.

In den Ausführungen der FAQs des Bundesfinanzministeriums wird die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer als Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung als Betriebseinnahme deklariert. Damit ist in der Buchhaltung ein getrennter Ausweis des Aufwandes und des Ertrages vorgesehen. Gemäß der IDW-Stellungnahme HFA 1/1984 sind Zuschüsse der öffentlichen Hand in nicht rückzahlbaren und rückzahlbaren Zuschüssen sowie bedingt rückzahlbaren Zuschüssen zu unterscheiden. Die Verminderung der Lohnsteuer stellt einen Fall als Zuwendung der öffentlichen Hand dar. Der nicht rückzahlbare Zuschuss soll demnach entweder als sonstiger betrieblicher Ertrag oder in einer Vorspalte als offene Absetzung des betroffenen Aufwandes dargestellt werden.

Unabhängig davon, welche Variante der Darstellung genutzt wurde, sollte eine Anhangangabe die Bilanzklarheit ergänzen.

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