Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen und deren Abgrenzung

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Was ist eine Drohverlustrückstellung?

Eine Drohverlustrückstellung wird gebildet, wenn ein noch nicht vollständig abgewickeltes Geschäft voraussichtlich zu einem Verlust führen wird (z. B. Lieferant hat die Ware noch nicht geliefert). Die Bildung beruht immer auf die Einschätzung des Unternehmens. Nach § 249 Abs. 1 HGB droht ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft immer dann, wenn Erträge und Aufwendungen ausdemselben noch nicht abgewickelten Geschäft sich nicht ausgleichen, sondern per Saldo ein Verpflichtungsüberschuss besteht. Steuerlich besteht allerdings ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a EStG.

Beispiele für Drohverlustrückstellungen:

Kosten eines Kundenauftrags stellen sich aufgrund von Kostenüberschreitungen als höher als die mit dem Kunden vereinbarten Erlöse heraus
Mehrjährige Mietverträge, die aber nicht genutzt werden können
Mitarbeiter wird von der Arbeit freigestellt, erhält aber weiterhin bis zum Ablauf seines Vertrages sein Gehalt

Buchungssatz
Sonstige betriebliche Aufwendungen an Rückstellungen für drohende Verluste aus schwenden Geschäften

Unterschied zu Verbindlichkeitsrückstellungen

Sowohl die Drohverlustrückstellungen als auch die Verbindlichkeitsrückstellung beruhen beide auf Außenverpflichtungen gegenüber Dritten. Der entscheidende Unterschied ist:

  • Drohverlustrückstellungen erfassen einen zukünftig erst eintretenden Verlust
  • Verbindlichkeitsrückstellungen haben ihre rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit

Ebenfalls wird bei Verbindlichkeitsrückstellungen die gesamte Außenverpflichtung passiviert. Bei Drohverlustrückstellungenwird lediglich der Verpflichtungsüberschuss ausgewiesen.

Beispiele für Verbindlichkeitenrückstellungen sind:

  • Pensionsrückstellungen
  • Steuerückstellungen

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