Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten

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Aufwendungen, die einem Unternehmen für die gesetzliche Erstellung (§ 242 HGB) sowie Prüfung des Jahresabschlusses (§ 316 HGB) entstehen, sind im Abschluss des Geschäftsjahres zu berücksichtigen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 325 HGB) und zur Erstellung des Geschäftsberichtes. Folglich sind im Jahresabschluss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB zu bilden, da hierbei jeweils eine öffentlich-rechtliche Verpfichtung zugrunde liegt. Handelt es sich bei der Jahresabschlussprüfung um eine Verpflichtung, die ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, darf keine Rückstellung gebildet werden.

Zu den Kosten zählen insbesondere:

  • Kosten für die Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen, wie z. B. der Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung und Kapitalertragsteuer-Anmeldung
  • Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, hierzu zählen interne sowie externe Kosten
  • Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer
  • Kosten für die gesetzlich verpflichtete Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes im Bundesanzeiger

Buchungssatz
Sonstige betriebliche Aufwendungen an Rückstellungen für drohende Verluste aus schwenden Geschäften

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