Wichtige Information: kein Ordnungsgeldverfahren bei Nichteinhaltung der Frist zur Offenlegung bis April 2023

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Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesamt für Justiz werden vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, welche die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen zum 31. Dezember 2022 für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 nicht einhalten können.

Damit sollen die Belange der Beteiligten, angesichts der anhaltenden Nachwirkungen durch die COVID-19-Pandemie, angemessen berücksichtigt werden.

Haben Sie Fragen zur Offenlegung nach § 335 HGB  oder anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!